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Ein neues Wohn- und Geschäftshaus soll an Weseler Straße/Ecke Maassenstraße entstehen

25.6.2025 Schermbeck (pd/geg). Im Planungsausschuss am 1.7. wird über den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses an der Weseler Straße, Ecke Maassenstraße beraten. In dem kleinen Wäldchen vor dem Hallenbad soll ein Wohn- und Geschäftshaus entstehen.
In der öffentlichen Sitzung wird über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 57 "Wohn- und Geschäftshaus im Bereich Weseler Straße / Maassenstraße" der Gemeinde Schermbeck und der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgestimmt.
Das gegenständliche Areal, dessen bauliche Entwicklung mit dem vorgenannten Bebauungsplan beabsichtigt ist, unterliegt derzeit noch den Bestimmungen des seit 1982 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 11 „Badbereich“. Die ursprünglich intendierte Nutzung der Flächen als Stellplatzanlage für das kommunale Hallenbad wurde bislang nicht realisiert, da ein entsprechender Stellplatzbedarf bisher nicht bestand und auch weiterhin nicht zu erwarten ist. Da der bestehende Bebauungsplan einer baulichen Entwicklung folglich entgegensteht, ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 57 „Wohn- und Geschäftshaus Weseler Straße / Maassenstraße“ erforderlich, heißt es in der Vorlage zur Sitzung.

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Gestützt auf die in der Sitzung dieses Ausschusses am 17. August 2022 präsentierte Plankonzeption des Grundstücksinteressenten (vgl. Vorlage 00101/2022) wurde nun der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes entwickelt. Demnach soll die betreffende Fläche im Sinne der Innenentwicklung einer baulichen Nutzung zugeführt werden, indem ein drei- bis viergeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit einer Flachdachausführung und einer ortstypischen Verklinkerung in braun errichtet wird Durch diese bauliche Maßnahme eröffnet sich für die Gemeinde die Möglichkeit, zusätzliche Bauflächen innerhalb des bestehenden Siedlungsgefüges bereitzustellen. Die vorliegende Bauleitplanung korrespondiert somit mit dem Prinzip des Vorrangs der Innenentwicklung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB, so lautet es in der Vorlage die übrigens Ratsinformationssystem einzusehen ist

 

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