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Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden
2.1.2025 Schermbeck. Wer sein Kind von Dritten betreuen lässt und dafür bezahlt, kann die Kosten teilweise steuerlich geltend machen. Maximal 4000 Euro pro Jahr können Sorgeberechtigte in der Steuererklärung angeben – und zwar bis zum 14. Lebensjahr des Sprösslings. Zu den absetzbaren Betreuungsausgaben zählen Kosten für einen Kindergarten, eine Kinderkrippe, eine Kindertagesstätte oder einen Kinderhort. Ebenso anerkannt werden Kosten für einen Babysitter beziehungsweise eine Babysitterin, ein Au-Pair sowie eine Nanny oder ein Kindermädchen.
Rechnung für Kinderbetreuungskosten erforderlich
Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, muss eine Rechnung vorgelegt werden können, und diese muss per Überweisung beglichen worden sein. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Zudem akzeptiert das Finanzamt nur Ausgaben, die für die reine Fürsorge entstanden sind. Kümmert sich der Babysitter auch ums Essen oder gibt er Nachhilfe, wirken diese Kosten nicht steuermindernd. Erfüllt der Betreuer oder die Betreuerin mehrere Funktionen, sollten diese daher in der Rechnung separat ausgewiesen sein.
Fahrtkostenerstattung: Alle können profitieren
Hüten Verwandte oder Freunde den Nachwuchs kostenlos, können Eltern – einen „fremdüblichen Vertrag“ vorausgesetzt – zumindest deren Fahrtkosten absetzen. Wichtig ist außerdem, dass die Betreuung daheim erfolgt und der Zeitaufwand dokumentiert ist. Dann können Eltern der Betreuungsperson die Fahrtkosten erstatten und die entsprechende Summe in der eigenen Steuererklärung angeben. 30 Cent pro Kilometer gelten als angemessen und senken die Steuerbelastung bei den Eltern. Die Babysitter müssen ihr Fahrtgeld nicht versteuern.