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Steuertipp: Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen

PR Artikel
16.5.2020 Schermbeck. Das Steuerbüro Schraven&Partner informiert: Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen

Der Steuergesetzgeber hat bereits vor Jahren entschieden, dass Arbeitgeber zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf jedem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu € 600,00 im Kalenderjahr zur kurzfristigen Betreuung von Kindern steuerfrei zuwenden können (§ 3 Nr. 34a Buchst b Einkommensteuergesetz-EStG). Diese Regelung sollte während der Corona-Krise genutzt werden. Denn in vielen Fällen müssen Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise Überstunden machen und die Regelbetreuung der Kinder ist infolge der Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen weggefallen.
Voraussetzung

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der zusätzliche Betreuungsbedarf aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entsteht. Für behinderte Kinder gelten weitere Ausnahmeregelungen.
Barleistungen

Barleistungen des Arbeitgebers sind nicht steuerschädlich, wenn dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Leistung im Lohnkonto aufzeichnen.

Schraven & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB
Beratungsstelle Schermbeck

Mittelstraße 76, 46514 Schermbeck

Telefon: +49 2853 89970-63

Fax: +49 2853 89970-65
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Mo. bis Mi. 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
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