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Steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung seit Januar 2021

22.1.2021 Kreis Wesel. Zum 1. Januar 2021 traten für Menschen mit Behinderung bei der Lohn- und Einkommenssteuer diverse Verbesserungen in Kraft.

Seit Jahresbeginn wird bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 ein steuerlicher Pauschbetrag gewährt. Ab einem Behinderungsgrad von 30 bis zu einem GdB von 100 sowie bei blinden Menschen und Menschen, die hilflos sind, verdoppeln sich die bisherigen Pauschbeträge. Somit können alle behinderten Menschen ab einem GdB von 20 bei ihrer Steuerveranlagung ab dem Steuerjahr 2021 einen Pauschbetrag geltend machen.

Auf Antrag stellt der Kreis Wesel bei einem GdB von 20 bis 40 eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus. Wichtig: Die bisher ausgestellten Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Ab einem GdB von 50 genügt nach wie vor die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.

Bislang galt: Behinderte Menschen konnten erst ab einem GdB von 30 einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Zusätzlich mussten bei einem GdB von 30 oder 40 für die Inanspruchnahme des Pauschbetrages die gesundheitlichen Voraussetzungen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bzw. eine Berufskrankheit nachgewiesen sein. Diese bisher erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen entfallen.

Hintergrund der Änderungen ist das am 29.10.2020 durch den Bundestag beschlossene Gesetz zur Erhöhung der Behindertenpauschbeträge. Weitergehende Informationen zu den Behindertenpauschbeträgen gibt es auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-12-14-Behinderten-Pauschbetragsgesetz/0-Gesetz.html

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