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Frist abgelaufen- Kein zweites Bürgerbegehren zulässig

5.2.2020 Schermbeck. PM Bürgermeister Mike Rexforth: Ein weiterer Antrag auf Einleitung eines Bürgerbegehrens ist rechtlich nicht mehr möglich.

Die Antragsfrist, 3 Monate nach dem Grundsatzratsbeschluss, ist abgelaufen. D.h einen Antrag auf ein neues Bürgerbegehren kann nicht mehr gestellt werden (§ 26 Abs. 3 S. 2 GO NRW).

Der Bi steht der Klageweg in Bezug auf die ablehnende Ratsentscheidung frei.

Der Rat der Gemeinde Schermbeck hat in seiner Sitzung am 09.10.2019 die Zentralisierung der Schullandschaft an einem Standort und damit die Aufgabe des Standortes an der Schienebergstege (ehemals Maximilian-Kolbe-Grundschule) mit einer sehr großen Mehrheit beschlossen.

Hiergegen richtete sich ein von einer Bürgerinitiative "Zwei Grundschulen für Schermbeck" (BI) gerichteter Antrag zur Einleitung eines Bürgerbegehrens. Der von der BI eingereichte Antragsentwurf wurde durch die Verwaltung geprüft, rechtliche Mängel aufgezeigt und Empfehlungen ausgesprochen, wie die BI den Antrag rechtssicher formulieren könnte.

Die BI ist diesen Empfehlungen nicht vollumfänglich nachgekommen und hat ihrerseits neben dem Antrag auf Vorprüfung auch Unterschriftlisten mit einer abgewandelten Begründung nebst unvollständig übernommener Kostenschätzung der Verwaltung eingereicht.

Die Verwaltung hat die rechtliche Zulässigkeit des Antrages sowohl durch die Fachaufsicht der Gemeinde Schermbeck, dem Kreis Wesel, als auch durch den Kommunalen Spitzenverband, dem Städte- und Gemeindebund NRW, prüfen lassen.

Beide Institutionen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das von der BI eingereichte Bürgerbegehren formell rechtlich zu beanstanden und damit nicht zulässig sei.

Über die rechtliche Zulässigkeit des Antrages musste der Rat der Gemeinde Schermbeck am 30.01.2020 final entscheiden. Er hat folgerichtig, den Antrag aus v.g. Gründen ablehnen müssen.

Dies gilt nicht für die Beantragung eines Ratsbürgerentscheids.  Die BfB Fraktion im Rat der Gemeinde Schermbeck beantragt diesen nun gemäß § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW.

Grundsätzlich kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).

Hier sind auch vom Gesetzgeber her klare Rechtsvorschriften einzuhalten. So muss - wie bei dem Bürgerbegehren durch die BI - der Antrag neben der eindeutig klar formulierten Fragestellung, auch eine Begründung erhalten.

In Bezug auf den vorliegenden Antrag wird sich die Verwaltung zur Beratung mit der BfB Fraktion in Verbindung setzen.

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