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Einmal gefährlicher Abfall und einmal wertvoller Brennstoff?

16.1.2020 Schermbeck. Die Schermbecker Grünen übermitteln die  Antwort der Landesregierung auf die "Kleine Anfrage 3205" vom 2.12 2019 der Abgeordneten Norwich Rüße und Stefan Engstfeld BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Mit zweierlei Maß: Warum sind für die Landesregierung giftige Schwerölrückstände einmal gefährlicher Abfall und einmal wertvoller Brennstoff?

Hierzu hat der Landtagsabgeordnete Norwich Rüße von Bündnis 90/DIE GRÜNEN folgendes Statement abgegeben:

„Die Rückstände der Shell Rheinland Raffinerie weisen die gleichen wesentlichen Eigenschaften von Abfall auf, wie die Ölpellets der Ruhr Oel GmbH, einem Tochterunternehmen von BP. Zwar ist die Verarbeitung der Rückstände aus der Schwerölvergasung bei der Ruhr Oel GmbH und der Firma Shell unterschiedlich,
der Ursprung ist aber identisch. Sowohl die BP-Ölpellets als auch die Rückstände der Firma Shell weisen dementsprechend beide einen stark erhöhten Gehalt von Nickel, Vanadium und Schwefel auf.
Erst kürzlich hat Umweltministerin Heinen-Esser eingeräumt, dass es sich bei den Rückständen der Firma Shell um gefährlichen Abfall handelt und eine Mitverbrennung nicht hätte genehmigt werden dürfen. Gemäß dieser Bewertung wären folgerichtig auch die Ölpellets der Ruhr Oel GmbH nicht weiter als bloßes Nebenprodukt der Schwerölvergasung einzustufen, sondern auch als gefährlicher Abfall.
Bislang werden diese jedoch nach wie vor im Kraftwerk Scholven mitverbrannt und eben nicht als gefährlicher Abfall entsorgt.
Die Mitverbrennung der schadstoffbelasteten Ölpellets ist daher endlich zu beenden und eine ordnungsgemäße Entsorgung als Abfall vorzunehmen.

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 3205 mit Schreiben vom 8. Januar 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet.

1. Was unterscheidet aus Sicht der Landesregierung die Ölpellets der Ruhr Oel GmbH von handelsüblichem Petrolkoks? (Bitte hinsichtlich der Herstellung, der Zusammensetzung, der Toxizität, Mutagenität und Eignung zur Mitverbrennung im Kraftwerk differenzieren).

Ausgangsstoff zur Herstellung des Petrolkoks sind sehr schwere Öle, die z.B. bei der Vakuumdestillation als Rückstand anfallen. Der Rückstand (Bitumen) wird in einem Coker (Coking-Prozess) umgesetzt. Hierbei wird der Einsatzstrom bei Temperaturen über 500 °C thermisch vollständig in Petrolkoks und niedersiedende Produkte umgewandelt, die den verschiedenen Raffinerieprozessen zur Weiterverarbeitung zugeführt werden.

Der gewonnene Petrolkoks wird handelsüblich in zwei Qualitätsgraden verwendet, als sog. Rohkoks oder Grünkoks und als durch thermische Behandlung veredelter kalzinierter Koks. Kalzinierter Petrolkoks wird u.a. als Elektrodenkoks in der Aluminiumindustrie und bei der Wärmebehandlung von Stahl verwendet. Grünkoks enthält noch Kohlenwasserstoffe und wird u. a. in der industriellen Wärmeerzeugung als Brennstoff genutzt. Dieser ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP), weil mit normalem Steinkohlekoks vergleichbar, nicht als gefährlicher Stoff oder gefährliches Gemisch einzustufen und wird als Regelbrennstoff unter anderem in Kraftwerken verbrannt.

Die in der Raffinerie der Ruhr Oel GmbH in Gelsenkirchen anfallenden Ölpellets sind indes aufgrund ihrer Eigenschaften und des Herstellungsverfahrens nicht zu vergleichen mit handelsüblichem Petrolkoks. Im Unterschied zum Vergasungsprozess von Shell werden bei der Raffinerie Ruhr Oel GmbH in Gelsenkirchen die kohlenstoffhaltigen Partikel im Rußwasser aus der Schwerölvergasung durch Zugabe von Pelletisierungsöl (Schweröl) gebunden zu sog. Ölpellets. Für die Gefährdungsbetrachtung sind die Gefährdungsmerkmale vom Pelletisierungsöl (Schweröl) heranzuziehen. Dieses Schweröl ist nach der CLP-Verordnung als krebserzeugend (Carc. 1B) eingestuft.

Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) regelt u.a. welches Genehmigungsverfahren für bestimmte Anlagenarten zur Anwendung kommt. In der Branche der Energieanlagen werden die Anlagentypen u.a. nach eingesetztem Brennstoff kategorisiert. Diese werden aufgrund ihres möglichen Gefährdungspotentials in Regelbrennstoffe und andere Brennstoffe unterschieden. In der Verordnung wird "Koks einschließlich Petrolkoks" als Regelbrennstoff genannt. Für Großfeuerungsanlagen, die ausschließlich Regelbrennstoffe einsetzen, gelten die Anforderungen der 13. BImSchV. Setzen die Anlagen jedoch Abfall oder ähnliche brennbare Stoffe ein, gelten die Anforderungen der 17. BImSchV.

Die im Kraftwerk Scholven eingesetzten Ölpellets sind ein Nebenprodukt im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und gemäß der Verordnung zur Verbrennung und der Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) als „ähnliche brennbare Stoffe“ einzustufen. Die dafür erforderlichen Kriterien wurden im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft und der Einsatz der Ölpellets im Kraftwerk explizit zugelassen.


2. Warum werden die Ölpellets der Ruhr Oel GmbH als Petrolkoks eingestuft, die Rückstände der Shell Rheinland hingegen nicht?

Weder die Rückstände der Shell Rheinland Raffinerie, noch die Ölpellets der Ruhr Oel GmbH sind derzeitig als Petrolkoks eingestuft. In beiden Fällen handelt es sich nicht um Petrolkoks (s.a. Antwort zu Frage 1).


3. Aus welchen Gründen sind die Ölpellets der Ruhr Oel GmbH nicht als gefährlicher Abfall einzustufen?

Ausführungen zur Einstufung von Ölpellets als Nebenprodukt bzw. Abfall enthält der Bericht an den Landtag Nordrhein-Westfalen vom 04.02.19 (Landtags-Vorlage 17/1649).

Ölpellets, die im Werk der Ruhr Oel GmbH anfallen, können im Kraftwerk Scholven als Nebenprodukt eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass diese Ölpellets die genehmigungsrechtlichen Anforderungen für den Einsatz im Kraftwerk Scholven erfüllen.

Ölpellets, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind als gefährlicher Abfall in dafür zugelassenen Anlagen zu entsorgen.


4. Was unterscheidet die Rückstände der beiden Firmen, was eine weitere Verbrennung der Ölpellets im Kraftwerk Scholven rechtfertigt?

Wie zu Frage 1 bereits ausgeführt, verfügt das Kraftwerk Scholven über eine gültige Genehmigung nach 17. BImSchV für den Einsatz der Ölpellets als Nebenprodukt.

Der Rückstand der Shell ist ebenso wie die Ölpellets, die im Werk der Ruhr Oel GmbH anfallen, kein Regelbrennstoff. Er ist kein Petrolkoks im klassischen Sinne und er wird auch nicht mehr als solcher deklariert. Die Zulässigkeit einer Verbrennung müsste daher in einem Genehmigungsverfahren geprüft werden, wobei der Einsatz nur unter Berücksichtigung der 17. BImSchV genehmigt werden könnte.


5. Warum wird die aus der Verbrennung der Ölpellets stammende Flugasche, die u.a. mit Nickel und Vanadium belastet ist, weiterhin als Produkt eingestuft? (Bitte erläutern, wie der Verbleib der Flugasche geregelt ist).

Die bei der Verbrennung von Kohle und Mitverbrennungsstoffen mit Massenanteilen ≤ 10 Prozent im Kraftwerk Scholven anfallende Flugasche wird als Kraftwerksnebenprodukt vermarktet. Flugasche aus dem Kraftwerk Scholven darf im Anwendungsbereich der Landesbauordnung 2018 auf der Grundlage der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z3.31-1900 des Deutschen Instituts für Bautechnik als Betonzusatzstoff für Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbauteile verwendet werden. Der Zulassungsbescheid regelt auch den Nachweis der Umweltverträglichkeit. Sofern diese Flugasche durch Mitverbrennung hergestellt worden ist, ist die Einhaltung festgelegter Grenzwerte nachzuweisen.

Flugasche, die diesen Regelungen nicht entspricht, muss als Abfall ordnungsgemäß entsorgt werden.



Warum Umweltministerin Heinen-Esser stattdessen weiterhin bei derselben Substanz mit zweierlei Maß vorgeht, wird auch aus ihrer Antwort auf unsere Kleine Anfrage nicht deutlich. Die Landesregierung muss endlich erklären, warum vor dem Hintergrund der Erkenntnis von Shell, die Mitverbrennung der Ölpellets weiterhin genehmigungsfähig ist. Und sie muss die gesundheitlichen Interessen der Menschen über die wirtschaftlichen Interessen einer Ölraffinerie stellen."

Zum Hintergrund:
In einem Bericht des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 08.07.2019 (Vorlage 17/2278) wird festgestellt, dass bei der Shell Deutschland Oil GmbH beim Prozess der Schwerölvergasung ein Rückstand entsteht, der aufgrund seiner vergleichsweise höheren Gehalte von Nickel, Vanadium und Schwefel als gefährlicher Abfall einzustufen ist.
In einem weiteren Bericht der Landesregierung (Vorlage 17/2568) wurde daher folgerichtig festgestellt, dieser Rückstand aus der Schwerölvergasung „hätte mit dem Wissen von heute nicht als Petrolkoks und als Regelbrennstoff immissionsschutzrechtlich genehmigt werden dürfen“.
Die im Bericht beschriebenen Eigenschaften weisen auch die von der Ruhr Oel GmbH hergestellten Ölpellets auf. Der einzige Unterschied zwischen den Materialien besteht darin, dass die Shell Deutschland Oil GmbH ihren Rückstand mittels Filtration aus dem Prozesswasser trennt, die Ruhr Oel GmbH den Rückstand hingegen durch Zugabe von Schweröl zu Pellets formt.

 

Übermittelt von Holger Schoel
Vorsitzender
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Schermbeck

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