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Wölfe und Pferde in NRW

26.10.2020 Schermbeck (geg). Die Veröffentlichung eines Wolfsangriffes löst in den sozialen Medien ständig kontroverse Dskussionen aus. Auch im Fall des gerissenen Shetlandponys.

Hier habe ich einmal Austüge aus der Position und den Gedanken der Verbände und Vereinigungen des Pferdesports und der Pferdezucht in NRW, die veröffentlicht wurden:

Pferdehalter erleben die Rückkehr des Wolfes mit gemischten Gefühlen. Die Faszination, die viele Menschen mit dem Wolf verbinden, können wir nachempfinden – gleichzeitig sind wir in Sorge um die uns anvertrauten Pferde und Ponys, deren Wohl und Schutz unsere ausdrückliche Aufgabe ist. Den derzeitigen öffentlichen Diskurs erfahren wir als emotional stark aufgeladen und zuspitzend. An vielen Stellen vermissen wir die sachliche Betrachtung und die angemessene Abwägung von Interessen.

Die baulichen Anforderungen an Zäune unterliegen in der Pferdehaltung besonderen Kriterien, die sich mit denen aus anderen Nutztierhaltungen nicht verglei-chen lassen. Mindeststandards sind in den „Leitlinien Wölfe und Pferde in Nordrhein-Westfalenzur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutz-gesichtspunkten“ (BMEL, 2009) beschrieben. Sie sind mit den Kriterien an Wolfsschutzzäune, wie sie in den Richtlinien zur Prävention und Entschädigung be-schrieben sind, nicht zu vereinbaren.

Beispielsweise sind Knotengitter und Elektronetzzäune auf Grund des Verletzungsrisikos in der Pferdehaltung nicht akzeptabel. Auch die definierten Abstandsmaße – etwa ist die unterste stromführende Litze in maximal 20 cm Bodenhöhe anzubringen – sind nicht pferdegerecht. In der Pferdehaltung gilt, dass Abstände kleiner als 5 cm oder größer als 30 cm sein müssen. Pferde dürfen nicht Gefahr laufen, mit Hufen, Gliedmaßen oder dem Kopf hineinzugeraten und festzuhängen. Ernstzunehmende Wolfsschutzzäune werden in der Pferdehaltung häufig nur dann realisiert werden können, wenn außerhalb der pferdegerechten Einzäunung ein zweiter Zaun erbaut wird. Hierzu müssen ggf. rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit solche Zäune genehmigungsfähig sind

Bisweilen tauchen Gedanken auf, dass gefährdete Nutztiere in Wolfsgebieten ganz oder zeitweise, zum Beispiel nachts, aufgestallt werden sollen oder müssen. Einige Beispiele verdeutlichen, warum solche Forderungen allenfalls in sehr spezifischen Einzelsituationen, aber im Wesentlichen aus sachlichen Gründen und mit dem Blick auf das Tierwohl nicht erfüllbar sein können.

Zuchtpferde und Zuchtponys leben weite Teile des Jahres oder ganzjährig rund um die Uhr auf entsprechenden Weiden. Diese artgerechte Haltungsform ist geboten und bewährt. Sie kann – besonders in der gesunden Aufzucht von Jungpferden – nicht auf Dauer durch die Stallhaltung kompensiert werden. Nächtlicher Weidegang ist regional unabdingbar. Auf Grund der hohen Belastung mit Bremsen und anderen stechenden Insekten ist der Weidegang in manchen Regionen in den Sommermonaten nur während der Nacht möglich. Eine nächtliche Aufstallpflicht würde dies verhindern und damit einen erheblichen Eingriff in das Tierwohl bedeuten.

Den komletten Text finden Sie hier

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