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Aus für  Bürgerbegehren "Zwei Grundschulen für Schermbeck" ?

18.1.2020 Schermbeck. In der kommenden (öffentlichen)  Ratssitzung am 30. Januar ab 17 Uhr empfiehlt die Verwaltung dem Rat der Gemeinde das Bürgerbegehren abzulehnen.

Begründung:

Die Fragestellung genügt nicht den Bestimmheitsanforderungen
Nach § 26 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 2 S.1 GO NRW darf bei einem Bürgerbegehren über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden können. Insoweitsetzt § 26 Abs. 7 Satz 1 GO NRW voraus, dass die Frage eindeutig formuliert und hinreichend bestimmt ist.(vgl. Kommentar zu § 26 GO NRW von Kleerbaum/Palmen III, Ziffer 2)Die hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens ist von überragender Bedeutung. Denn die Fragestellung ist Grundlage der Entscheidung des einzelnen Bürgers für oder gegen das Bürgerbegehren sowie für oder gegen einen etwaigen späterenBürgerentscheid.Die Bürger müssen daher schon aus der Fragestellung erkennen können,für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben.
Daher muss die Fragestellung in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein. Bei mehrdeutigen, unpräzisen und zu Missverständnissen Anlass bietenden Formulierungen ist eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung zu verneinen.
Zwar ist die zur Entscheidung zu bringende Frage dem Grunde nach mit Ja oder Nein zubeantworten.(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2013 –15 B 697/13 -, m.V.a. Nds. OVG, Beschluss vom 11.08.2008 –10 ME 204/08 -), jedoch beinhaltet sie die Weiterführung der bei derSchulstandorte in der „derzeitigen Form“. Die Fragestellung lässt insbesondere den anfallenden Sanierungsaufwand komplett außen vor, der mit rund 5,1 Mio. € erheblich ist. Bei der formulierten Fragestellung kann die Formulierung „in der derzeitigen Form“in der Weise missverstanden werden, dass bei Erhalt beider Schulstandorte keinSanierungsaufwand anfällt.Zwar soll die zwingend erforderliche Begründung dazu dienen, über die Fragestellung näher auf-zuklären.
Dadurch wird aber nicht von der Verpflichtung entbunden, die Frage selbst hinreichend bestimmt zu formulieren. Gerade mit Blick auf die Funktion der Frage für einen etwaigen späteren Bürgerentscheid, der einen Ratsbeschluss ersetzt,muss die Frage selbst aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit so eindeutig formuliert sein, dass sie auch bei isolierter Be-trachtung keinen Zweifel an ihrem Inhalt aufkommen lässt.(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2013 –15 B 697/13 -, m.V.a. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2010 –15 B 1680/09 -)


a) Die Begründung ist in tragenden Elementen unrichtig 
Sinn und Zweck der Begründung ist, die Bürgerinnen und Bürgerumfassend(aber nicht aus-schweifend) über den Sachverhalt und die Argumente der Bürgerinitiative aufzuklären. Ein Bürger-begehren ist unzulässig, wenn tragende Elemente der Begründung unrichtig wiedergeben oder wesentliche Elemente verschwiegen werden. (vgl. Kommentar zu § 26 GO NRW von Kleer-baum/Palmen III, Ziffer 3; OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2014 –15 B 522/14 -; VG Minden, Beschluss vom 27.03.2006 –3 K 2987/04 -)Die Bürgerinitiative führt im ersten Satz der Begründung an, dass der Rat in seiner Sitzung am 09.10.2019 eine Zusammenlegung und einen Neubau der Gemeinschaftsgrundschule Scherm-beck beschlossen und sich gegen die Beibehaltung des Teilstandortes ausgesprochen hat.Entsprechend dem Ratsbeschlussvom 09.10.2019ist bislang kein Neubau beschlossen worden. Es wurde unter 3. ausschließlich beschlossen, dass Variante 4 (aktueller Hauptstandort an der Weseler Straße) unter den aufgeführten Alternativen überprüft werden soll. Ob ein kompletter Neubau erfolgt,ist noch offen und wird erst nach Überprüfung durch ein Fachplanungsbüro zur erneuten Entscheidungsfindung in den Fachausschuss bzw. den Gemeinderat eingebracht. DieAussage ist geeignet, den Bürgerwillen–ungeachtet einer Täuschungsabsicht –durch die unrich-tige Wiedergabe der dargestellten Beschlusslage des Rates des Gemeinde Schermbeck vom 09.10.2019 zuverfälschen.

c)Die Kostenschätzung wurde unvollständig übernommen
§ 26 Abs. 2 S. 5 GO NRW besagt, dass die mit der Durchführung verlangten Maßnahme verbundenen Kosten übermittelt werden müssen.
Dabei sind dieAuswirkungen auf den Gemeindehaus-halt, unter denen auch zwangsläufig Folgekosten und Kosten des Weiterbetriebs mit in die Schätzung aufzunehmen sind, gemeint.
Im Rahmen der Kostenschätzung sind der Bürgerinitiative neben den Sanierungskosten auch die jährlichen Unterhaltungskosten für beide Schulstandorte übermittelt worden.
Diese Kostenschät-zung muss unverändert und vollständig übernommen werden und sich auf jeder Unterschriftenliste wiederfinden.(vgl. Kommentar zu § 26 GO NRW von Kleerbaum/Palmen III, Ziffer 7 d), 9 Rehn/Cronauge Ziffer 3, Rd Nr. 24, VG Münster, Beschluss vom 08.12.2015 –1 K 2420/14)
Auf den Unterschriftenlisten sind die Sanierungskosten als Kosten für die vorgenannten Maßnahmen aufgeführt. Die Unterhaltungskosten pro Jahr wurden nicht aufgeführt. J
ede Änderung der verwaltungsseitigen Kostenschätzung, dazu zählt auch das Weglassen der Folgekosten, führt zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Da die Kostenschätzung ohne diejährlichen Unterhaltungskosten übernommen wurde, ist das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären. 



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